Vertrag über Führungen
Zwischen dem
Verein Pro Nationalpark, Freyung-Grafenau e.V.
-nachfolgend Verein genannt-
und
Herrn/Frau
..........................................................................................................
wohnhaft in
...................................................................................................................................................
-nachfolgend Führer(in) genannt-
wird folgende Vereinbarung über eine Tätigkeit als Waldführer geschlossen:
§ 1
Beginn/Art der Tätigkeit
1.)
Der/die Führer(in) wird mit Wirkung ab ............................ für den Verein als Waldführer im Gebiet des Nationalparks Bayer. Wald tätig. Der/die Führer(in) wird Führungen mit pädagogischer Zielsetzung auf dem Gebiet der Ökologie, der Zoologie und der Botanik durchführen.
2.)
Voraussetzung für die Tätigkeit als Waldführer(in) ist das Vorhandensein eines gültigen Waldführerausweises. Der/die Führer(in) erklärt, dass er/sie in Besitz eines derartigen Dokumentes ist. Dem/der Führer(in) sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines jeweils gültigen Waldführerausweises durch die Nationalparkverwaltung bekannt. Der/die Führer(in) wird dem Verein unverzüglich mitteilen, falls diese Erlaubnis erlischt.
3.)
Der/die Führer(in) erklärt, aufgrund einer Ausbildung und laufender Fortbildung bzw. Auffrischung der dabei erworbenen Kenntnisse bei einer dafür fachlich anerkannten Organisation im Notfall erste Hilfe leisten zu können.
2
Zeit/Ort
1.)
Der/die Führer(in) ist an keine festen Tätigkeitszeiten gebunden.
2.)
Die Einsatzzeit, Tätigkeitsbeginn und Tätigkeitsort orientieren sich an den Erfordernissen des Vereins und werden von diesem unter Berücksichtigung der Belange des/der Führer(in) festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung hat sich am Vereinszweck sowie an eventuell weiteren diesbezüglichen Vorgaben des Vereins zu orientieren.
§ 3
Aufwandsentschädigung
1.)
Der/die Führer(in) erhält eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der jeweiligen Anzahl und Dauer der Führungen richtet. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten Führungsprotokolls durch den/die Führer(in), im dafür vorhandenen Internetprogramm.
2.)
Als Aufwandsentschädigung wird für jede Stunde 10,--€ vergütet. Volle halbe Stunden werden mit der Hälfte des Stundensatzes, also mit 5,00 Euro entgolten. Führungen, die aufgrund mangelnder Beteiligung nicht stattfinden werden mit 10,00 Euro vergütet.
3.)
Die Vergütung wird auf das Konto des/der Führerin bei der ...............................................................
(BLZ ...................................), Konto Nr.:............................................................... überwiesen.
4.)
Die Tätigkeit des/der Führer(in) ist nach § 3 Nr.26 EStG steuerfrei, soweit die Vergütung 2100,00 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der/die Führer(in) erklärt, diese Steuervergünstigung in Anspruch nehmen zu wollen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Steuervorteil des § 3 Nr.26 EStG nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Der/die Führer(in) erklärt hiermit verbindlich, diesen Steuervorteil nur aufgrund der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages und nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen und übernimmt hierfür die Verantwortung.
§ 4
Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
§ 5
Verhinderung
Der/die Führer(in) ist verpflichtet, im Falle einer Verhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen zu einer bereits eingeteilten Führung dem Verein unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 6
Verschwiegenheitspflicht
Der/die Führer(in) wird über alle vereinsinternen Angelegenheiten, die ihm/ihr im Rahmen oder aus Anlass der Tätigkeit beim Verein bzw. bei der Nationalparkverwaltung bekannt geworden sind, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen bewahren.
§ 7
Ausschlußklausel
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.
§ 8
Versicherungen
Der/die Führer(in) ist während der Tätigkeit unfall- und haftpflichtversichert. Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt der Verein.
§ 9
Schlussbestimmungen
1.)
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
2.)
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
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Ort, Datum
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Unterschrift/Führer(in)
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Unterschrift/Verein
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