Vereinbarung
Zwischen der Volkshochschule des Landkreises Freyung-Grafenau
und
Frau/Herrn..................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
(im Folgenden "Exkursionsleiter" genannt)
§ 1
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Der Exkursionsleiter übernimmt................................................................................................................................
(Zeitraum)
die Lehrtätigkeit in folgenden Veranstaltungen:
Durchführung von Führungen auf dem Gebiet der Ökologie und Zoologie mit pädagogischer Zielsetzung
Thema
(Kurzfassung) Wochentag Uhrzeit Anzahl/Tage Ort
Ökologie und täglich verschiedenen Zeiten lt.Einsatzplan
Zoologie im
Nationalpark
§ 2
1. Diese Vereinbarung bezieht sich auf eine selbständige, die Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchende nebenberufliche/nebenamtliche Tätigkeit, die sich nach den Bestimmungen des BGB über Dienst- und Werkvertrag richtet. Die Tätigkeit des Exkursionsleiters wird in wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit ausgeübt. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.
2. Der Exkursionsleiter übt seine Tätigkeit im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und Ankündigungen im Arbeitsplan selbständig aus.
§ 3
Das Honorar für die Lehrtätigkeit beträgt einschl. Mehrwertsteuer 10 Euro pro Stunde
zu überweisen auf
Kto.Nr. ...................................... BLZ................................................Geldinstitut.......................................................
Außerdem werden vereinbar:
Der Honoraranspruch besteht nur, wenn die Veranstaltung in der vereinbarten Weise und gemäß der Ankündigung im Veranstaltungsplan durchgeführt wurde. Das Honorar wird nach Ablauf der Vereinbarung fällig. Auf Antrag werden monatliche Abschlagszahlungen gezahlt. Die Versteuerung des Honorars ist Sache des Kursleiters. Der Exkursionsleiter wird darauf hingewiesen, dass für diese selbständige Tätigkeit Sozialversicherungspflicht bestehen kann. Dem Exkursionsleiter wird empfohlen, eine Klärung bei der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen. Bei der Abrechnung wird davon ausgegangen, dass eine pädagogische Führung zwei bis vier Stunden dauert.
§ 4
Der Exkursionsleiter verpflichtet sich,
a) die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben
b) den Lehrgegenstand im vereinbarten Umfang und in vereinbarter Weise zu behandeln
c) bei Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen die Geschäftsstelle der VHS und die Nationalpark-
verwaltung Bayerischer Wald unverzüglich zu verständigen, so dass diese die Exkursionsteilnehmer
noch rechtzeitig benachrichtigen können
d) jegliche Art wirtschaftlicher Werbung für sich oder Dritte zu unterlassen
e) sich während der Lehrtätigkeit nicht parteipolitisch zu betätigen
f) bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl mit dem zuständigen Bediensteten der Nationalpark-
verwaltung Kontakt aufzunehmen
g) eine Ausfertigung dieser Vereinbarung innerhalb eines Monats unterschrieben an die VHS zurückzu-
senden. Diese Ausfertigung sowie die Teilnehmerliste dienen als Grundlage für die Honorarabrechnung
h) ihm durch seine Tätigkeit bekannt gewordene Daten nicht weiterzugeben (Datenschutz)
i) Schadensfälle oder Unfälle unverzüglich der VHS und der Nationalparkverwaltung zu melden
j) die internen Weisungen der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald, die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten
k) über betriebliche Vorgänge Verschwiegenheit zu wahren, die für den öffentlichen Dienst tarifvertaglich
festgelegten Pflichten (allgemeine Pflichten, keine Annahme von Belohnungen und Geschenken,
Schadenshaftung) zu beachten
l) den Anordnungen des Einsatzleiters Folge zu leisten
m) die Teilnehmerlisten nach den Anweisungen der VHS und der Nationalparkverwaltung Bayerischer
Wald zu führen.
§ 5
Die Partner sind sich darüber einig, dass der Exkursionsleiter, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art leistet, die ihm aufgrund besonderen Vertrauens übertragen worden sind. Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des § 627 BGB.
§ 6
Schadensersatzansprüche des Exkursionsleiters sind auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt sowohl für abweichende als auch für zusätzliche Vereinbarungen.
§ 8
Diese Vereinbarung ist beschränkt auf die Dauer der in § 1 beschriebenen Veranstaltung. Weitergehende Forderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
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(Für die Volkshochschule) (Exkursionsleiter)
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