Satzung des Vereins „Pro Nationalpark Freyung-Grafenau e.V."
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen "Pro Nationalpark Freyung-Grafenau" mit dem Zusatz eingetragener Verein(e.V.).
2. Sitz des Vereins ist Mauth-Finsterau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Nationalparks Bayerischer Wald im Sinne einer Entwicklung nach den Richtlinien der Internationalen Naturschutzunion (IUCN) für die Managementkategorie II in der Fassung von 2008 (Barcelona) und der Nationalparkverordnung in der Fassung von 2007. Dies bedeutet insbesondere:
 Die für Mitteleuropa, bzw. Deutschland charakteristische Mittelgebirgslandschaft ist innerhalb des Nationalparks in ihrer Ganzheit mit ihren heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere ihren natürlichen und naturnahen Ökosystemen einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt zu erhalten, zu bewahren und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ferner ist das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten.
 Die bisher genutzten Ökosysteme sind unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen; ferner sind Störungen von ihnen fernzuhalten.
 Kulturhistorisch wertvolle Flächen und Denkmale sind in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten, sofern damit keine Schädigung der natürlichen Dynamik einhergeht.
 Das Gebiet ist der Bevölkerung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke zu erschließen, in der Form, dass durch Besucherlenkungsmaßnahmen das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird.
 Die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung einschließlich der Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfes sind zu berücksichtigen mit der Maßgabe, dass dies keinerlei nachhaltige Auswirkungen auf die anderen Managementziele hat.
 Die Beendigung und die dauerhafte Unterbindung von wirtschaftsbestimmten Nutzungen oder Inanspruchnahmen, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen.
2. Der Verein trägt zur Koordinierung ehrenamtlicher Aktivitäten für den Nationalpark bei und bemüht sich in allen gesellschaftlichen Kreisen um eine Unterstützung und Förderung des Nationalparks.
3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Die Mitgliedschaft setzt jedoch das Bekenntnis zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung voraus.
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4. Der Verein ist für eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Vereinen, Verbänden sowie Institutionen offen und kann bei diesen Mitglied oder Gesellschafter werden.
5. Der Verein fördert die Akzeptanz für die Nationalparkausweitung und Nationalparkidee, nämlich ursprüngliche und sich selbst überlassene Gebiete als Lebensraum für eine natürliche Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu schaffen und zu erhalten.
6. Der Verein fördert die Umweltbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
7. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Förderung des Nationalparkgedankens in der Bevölkerung durch aktive und objektive Öffentlichkeitsarbeit. Dies geschieht in Form von Informationsbroschüren, Informationsveranstaltungen und öffentlichen Diskussionen im Rahmen einer sachlichen Erörterung.
Durch das Waldführerprojekt fördert der Verein die Umweltbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Führungen des Vereins werden nur durch ausgebildete Waldführer durchgeführt und richten sich nach den Grundsätzen der Bildungsarbeit des Nationalparks Bayerischer Wald.
b) Gewinnung von materiellen und finanziellen Mitteln zur Förderung der Akzeptanz des Nationalparks.
c) Zusammenarbeit mit anderen am Nationalpark interessierten Institutionen, Verbänden und Vereinen.
d) Der Verein kann eine Jugendgruppe bilden, die in eigener Verantwortung die Vereinsziele unterstützt und Jugendliche für die Aufgaben des Naturschutzes gewinnt.
8. Der Verein übernimmt eine Mittlerrolle zwischen Nationalparkverwaltung, Politik und Bevölkerung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist im Sinne des § 55 der Abgabenordnung selbstlos tätig, er verfolgt dabei keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die für die Ziele des Vereins eintreten. Voraussetzung ist lediglich eine an den Vorstand des Vereins gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Antragsteller zur Einhaltung der Schutzbestimmungen verpflichtet. Beitrittserklärungen stellt der Verein zur Verfügung.
2. Über den Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Diese berichtet der Hauptversammlung. Gibt die Vorstandschaft einem Antrag auf Aufnahme nicht statt, kann der Antragsteller die Hauptversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
 Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist der Vorstandschaft jeweils bis 30.09. schriftlich anzuzeigen.
 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen den Vereinszweck darstellt oder er/sie mehr als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag der Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.
§ 5 Förderer des Vereins
Jeder, der an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann Förderer des Vereins werden. Die Mitgliedschaft erwirbt ein Förderer dadurch nicht.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind.:
a) die Vorstandschaft
b) der Beirat - erweiterte Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
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§ 7 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aus den Vereinsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Vorstandschaft kann nur aus Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit von der Vorstandschaft ein Nachfolger bestimmt werden.
3. Die Vorstandschaft bestellt einen Geschäftsführer und legt dessen Aufgaben und Befugnisse fest. Der Geschäftsführer wird zu allen Vorstandschaftssitzungen geladen.
4. Die Vorstandschaft entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen sie quartalsmäßig zusammentritt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und an die Vorstandsmitglieder auszuhändigen.
5. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorstände. Alle drei sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis (also nicht mit Wirkung auf ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis) werden die stellvertretenden Vorstandsmitglieder angewiesen, von ihrer Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 8 Der Beirat - erweiterte Vorstandschaft
1. Der Beirat - die erweiterte Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf Personen.
2. Die Mitglieder des Beirats - erweiterte Vorstandschaft müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und gehören der erweiterten Vorstandschaft des Vereins an.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im 1. Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Die Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter
d) Den Ausschluss eines Mitglieds
e) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
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2. Die Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sachverhalte, die nicht auf der endgültigen Tagesordnung stehen, kann die Hauptversammlung nicht beraten und beschließen. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben bzw. per E-Mail oder Telefax versandt werden. Die Vorstandschaft bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die fristgerecht gestellten Anträge sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen.
3. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Alle Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag geheim. Es zählen die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Beschlüsse durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 korrekt eingeladen wurde.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stellen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eins Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber der Vorstandschaft verlangen. Kommt die Vorstandschaft einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 10 Vermögen und Haftung
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen und Spenden.
2. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
3. Spenden sind in den Berichten des Kassiers gesondert zu behandeln.
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§ 11 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung, die als einzigen Tagesordnungspunkt zum Inhalt hat: „Auflösung des Vereins Pro Nationalpark Freyung-Grafenau e.V."
2. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins sind mindestens ¾ aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen, ist ausschließlich für weitere Förderung des Natur- und Umweltschutzes an einen gemeinnützigen Verein zu verwenden.
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Pro Nationalpark Freyung-Grafenau . Info-Hotline und Führungsservice . Nationalpark Bayerischer Wald . 0800-0776650
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